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Satzung des Vereins 7-Seen-Wanderer Markkleeberg e.V.

A) Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “7-Seen-Wanderer Markkleeberg“. Er hat seinen Sitz in Markkleeberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ 7-Seen-Wanderer Markkleeberg“ e. V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Förderung des Wander- und Walkingsports als Mittel
    zur Erhaltung der Gesundheit, Lebensfreude und der sozialen Kommunikation.
b) Der Verein unterstützt die Entwicklung des Wander- und Walkingsports im
    Leipziger Neuseenland als Freizeit- und Breitensport.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) die Veranstaltung von Wandersportveranstaltungen, insbesondere der
     „7-Seen-Wanderung“;
b) die Teilnahme an wandersportspezifischen Sport- und Vereinsveran-
    staltungen;
c) den Aufbau eines Trainings- und Übungsprogramms für das Freizeitwandern;
d) den Aufbau und die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit im Wander- und
     Walkingsport;
e) die Förderung und Durchführung von Ausschilderungen und Markierungen der
    Wanderwege im Leipziger Neuseenland.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mittel des Vereins und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
    liche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
    verwendet werden.

3. Der Verein finanziert sich aus Teilnehmergebühren, Mitgliedsbeiträgen,
    Zuwendungen und Spenden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Aufwandsentschädigungen dürfen an Vereinsmitglieder gezahlt werden.



B) Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische
    Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Aufnahmeanträge
    Jugendlicher unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift der/des gesetzlichen
    Vertreter/s.

2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

3. Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell und materiell 
    besonders unterstützen, können förderndes Mitglied werden. Sie werden
    auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit gewählt.
    Förderung und Förderziele werden im Fördervertrag verankert.
    Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen den Vereinszielen und
    -interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner Selbstständigkeit
    nicht einschränken.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die
    sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
    Ehrenmitgliedern ernennen.

5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
    Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren
    Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder
    aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des
    Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des
    Mitglieds ausgesetzt.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalender-
    jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
    Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte
    Adresse in Verzug ist. 
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
    zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrück-
    lich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
    Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle 
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich-
    tungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
    Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den
    Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger
    Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antrag-
    stellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit
    der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen
    schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der
    etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand
    entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 
    Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der 
    Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
    Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
    Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu
    richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
    Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversamm-
    lung.



C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz, eine Stimme und Wahlrecht in der
    Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in
    die Organe des Vereins wählen lassen. Ehrenmitglieder und fördernde
    Mitglieder haben keine Stimme, kein Antrags- und kein Wahlrecht.

2. Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen
    bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten
    und deren Ziele durchzusetzen, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu
    unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.


§ 9 Beitragsleistungen
1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit regelt die 
    Beitragsordnung, wobei für verschiedene Gruppen von Mitgliedern
    verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden können. Die Beitragsordnung
    wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
    anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher
    Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im
    Einladungsschreiben anzugeben. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil
    dieser Satzung.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder 
    teilweise erlassen oder stunden.



D. Die Organe des Vereins


§ 10 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich
    statt. Sie ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
    Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung, die der
    Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im 
    Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
    Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu
    stellen. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von
    den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
    Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung 
    schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 
    Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den
    Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung
    beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
    der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
    Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
    über eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins regeln die 
    Paragraphen 15 und 17.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
    Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
    Mitgliederversammlung.

9. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom
    Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegen-heiten zuständig:
1.   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2.   Entlastung des Vorstandes;
3.   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
      nächste Geschäftsjahr;
4.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5.   Wahl der Kassenprüfer;
6.   Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion 
      des Vereins;
7.   Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8.   Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9.   Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung
      oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich 
      des Vorstandes fallen.


§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem stellvertretenden Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit 
    beträgt drei Jahre. 
    Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der 
    Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können 
    gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
    schriftlich erklärt haben.

4. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der
    nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest
    der Amtsperiode zu wählen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen 
    Verhinderung vom Stellvertreter einberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
    sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 
    Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
    nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.



F. Sonstige Bestimmungen


§ 15 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
    Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der
    anwesenden Mitglieder.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand 
    oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
    Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und
    der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



G. Schlussbestimmungen


§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
    gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
    Auflösung der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende als die
    Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
    Markkleeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
    sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde am 06.06.2005 in Markkleeberg von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Markkleeberg, 06.06.2005