Satzung des Vereins 7-Seen-Wanderer Markkleeberg e.V.
A) Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “7-Seen-Wanderer Markkleeberg“. Er hat seinen Sitz in Markkleeberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ 7-Seen-Wanderer Markkleeberg“ e. V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Förderung des Wander- und Walkingsports als Mittel
zur Erhaltung der Gesundheit, Lebensfreude und der sozialen Kommunikation.
b) Der Verein unterstützt die Entwicklung des Wander- und Walkingsports im
Leipziger Neuseenland als Freizeit- und Breitensport.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) die Veranstaltung von Wandersportveranstaltungen, insbesondere der
„7-Seen-Wanderung“;
b) die Teilnahme an wandersportspezifischen Sport- und Vereinsveran-
staltungen;
c) den Aufbau eines Trainings- und Übungsprogramms für das Freizeitwandern;
d) den Aufbau und die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit im Wander- und
Walkingsport;
e) die Förderung und Durchführung von Ausschilderungen und Markierungen der
Wanderwege im Leipziger Neuseenland.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittel des Vereins und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
3. Der Verein finanziert sich aus Teilnehmergebühren, Mitgliedsbeiträgen,
Zuwendungen und Spenden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Aufwandsentschädigungen dürfen an Vereinsmitglieder gezahlt werden.
B) Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Aufnahmeanträge
Jugendlicher unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift der/des gesetzlichen
Vertreter/s.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell und materiell
besonders unterstützen, können förderndes Mitglied werden. Sie werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt.
Förderung und Förderziele werden im Fördervertrag verankert.
Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen den Vereinszielen und
-interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner Selbstständigkeit
nicht einschränken.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die
sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren
Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder
aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des
Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des
Mitglieds ausgesetzt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalender-
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte
Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrück-
lich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich-
tungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den
Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger
Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antrag-
stellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit
der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen
schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der
etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand
entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der
Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversamm-
lung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz, eine Stimme und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in
die Organe des Vereins wählen lassen. Ehrenmitglieder und fördernde
Mitglieder haben keine Stimme, kein Antrags- und kein Wahlrecht.
2. Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen
bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten
und deren Ziele durchzusetzen, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu
unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
§ 9 Beitragsleistungen
1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit regelt die
Beitragsordnung, wobei für verschiedene Gruppen von Mitgliedern
verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden können. Die Beitragsordnung
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher
Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im
Einladungsschreiben anzugeben. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil
dieser Satzung.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich
statt. Sie ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung, die der
Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu
stellen. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von
den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den
Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung
beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins regeln die
Paragraphen 15 und 17.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung.
9. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegen-heiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion
des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung
oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem stellvertretenden Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt drei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können
gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist in der
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest
der Amtsperiode zu wählen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter einberufen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
G. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Markkleeberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde am 06.06.2005 in Markkleeberg von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Markkleeberg, 06.06.2005
















